Kaskoschäden
Als Geschädigter eines Kfz-Kaskoschadenfalls gilt ausschließlich die AKB (Allgemeine Bedingung für die Kraftfahrtversicherung).
Dort sind sind nach Paragraph 13 AKB Minderungen bei folgenden Kosten üblich, soweit nicht anders vereinbart:
Ersatzteile
entsprechend Alter und Zustand abgerechnet.
Je nach Fahrzeugart wird ab Beginn des 4. oder 5. Zulassungsjahres allen Ersatzteilkosten ein Abzug entsprechend Alter und Zustand abgerechnet.
Ersatzteilaufschlag
Viele Kfz-Betriebe erheben in ihren Reparaturrechnungen einen prozentualen Aufschlag auf
die unverbindlichen Preisempfehlungen für Originalersatzteile der Autohersteller. Dieser Aufschlag wird bei Kfz-Kaskoschäden in der Regel nicht erstattet.
Lackierung
Den Lackierkosten wird ein Abzug entsprechend Alter und Zustand des Fahrzeugs abgerechnet.
Rest- und Alteile
Haben die bei der Fahrzeugreparatur ausgebauten Altteile noch einen Veräußerungswert, wird dieser in der Regel vom Schaden abgezogen.
Fracht- und Transportkosten
Fracht- und Transportkosten werden - egal wie oft sie anfallen - in der Regel nur einfach bezahlt.
Ersatzwagen
Ersatzwagenkosten werden nicht erstattet.
Nutzungsausfall
Der Nutzungsausfall wird nicht erstattet.
Zulassungskosten
Kosten für Kfz-Zulassung werden nicht erstattet.
Sachverständigenhonorar
Die Honorarrechnung des Gutachters wird im Kfz-Kaskoschadenfall nur bezahlt, wenn der Sachverständige von der Versicherung
beauftragt wurde oder die Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt war.
