Kaskoschäden

Als Geschädigter eines Kfz-Kaskoschadenfalls gilt ausschließlich die AKB (Allgemeine Bedingung für die Kraftfahrtversicherung).

Dort sind sind nach Paragraph 13 AKB Minderungen bei folgenden Kosten üblich, soweit nicht anders vereinbart:

Ersatzteile

Den Ersatzteilkosten von Reifen und Kfz-Batterie wird ein Abzug
entsprechend Alter und Zustand abgerechnet.
Je nach Fahrzeugart wird ab Beginn des 4. oder 5. Zulassungsjahres allen Ersatzteilkosten ein Abzug entsprechend Alter und Zustand abgerechnet.

 

Ersatzteilaufschlag
Viele Kfz-Betriebe erheben in ihren Reparaturrechnungen einen prozentualen Aufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Originalersatzteile der Autohersteller. Dieser Aufschlag wird bei Kfz-Kaskoschäden in der Regel nicht erstattet. 

Lackierung
Den Lackierkosten wird ein Abzug entsprechend Alter und Zustand des Fahrzeugs abgerechnet.  

Rest- und Alteile
Haben die bei der Fahrzeugreparatur ausgebauten Altteile noch einen Veräußerungswert, wird dieser in der Regel vom Schaden abgezogen. 

Fracht- und Transportkosten
Fracht-  und Transportkosten werden - egal wie oft sie anfallen - in der Regel nur einfach bezahlt.

Ersatzwagen
Ersatzwagenkosten werden nicht erstattet.

Nutzungsausfall
Der Nutzungsausfall wird nicht erstattet. 

Zulassungskosten
Kosten für Kfz-Zulassung werden nicht erstattet. 

Sachverständigenhonorar
Die Honorarrechnung des Gutachters wird im Kfz-Kaskoschadenfall nur bezahlt, wenn der Sachverständige von der Versicherung beauftragt wurde oder die Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt war.